Rechtsverordnung Postmindestlohn bleibt nichtig

Die Rechtsverordnung Briefmindestlohn bleibt nichtig, da die notwendigen demokratischen Prüfungen nicht durchgeführt wurden und die betroffenen Parteien nicht ausreichend zur Stellungnahme Gelegenheit hatten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt im Wesentlichen die Vorinstanzen. Die Auffassung, dass die Tarifautonomie grundsätzlich nicht eingeschränkt werden dürfe, hat sich nicht durchsetzen können. Trotzdem bleibt die Rechtsverordnung zum Brief-Mindestlohn nichtig. Der Bundesregierung wurde insoweit Recht gegeben, dass sie in die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie eingreifen kann, wenn soziale Missstände vorliegen. Dazu müssen jedoch die Betroffenen Parteien ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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